Durchsuchungsbeschluss
Friedrich August Freiherr von der Heydte beschuldigt den Spiegel bereits vor dem Erscheinen des Artikels „bedingt Abwehrbereit“ des Landesverrates. In der Deutschen Tagespost veröffentlicht er am 6. Juli 1962 einen Artikel mit der Überschrift „Vergewaltigter Rechtsstaat“. Darin schreibt er unter anderem, der Spiegel-Verlag würde unter dem Deckmantel der objektiven Berichterstattung Wahres, Halbwahres und Erlogenes über innere Angelegenheiten der Bundeswehr ausplaudern.
Nachdem der Spiegel in Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen das Verbreiten dieser Bemerkung erwirkt hatte, erstattet von der Heydte Anzeige wegen Landesverrats gegen den Spiegel-Verlag.
Es war also ein Anfangsverdacht vorhanden, der nun Anlass zum Einschreiten für Bundesstaatsanwälte Wagner und Kuhn bot. Liegt ein Anfangsverdacht vor sind die Strafverfolgungsbehörden, gemäß dem Legalitätsprinzip dazu verpflichtet, die Ermittlungen aufzunehmen.
Die Bundesanwaltschaft bittet am 9. Oktober 1962 um ein Gutachten beim Amt für Sicherheit der Bundeswehr, ob der Artikel „Bedingt Abwehrbereit“ Staatsgeheimnisse enthalte. Das Amt für Sicherheit, welches dem Bundesverteidigungsminister (Franz Josef Strauß) unterstellt ist, kontaktiert den Ministerialrat Schwenk, der für Strafrechtsangelegenheiten im Bundesverteidigungsministerium zuständig ist. Dieser beauftragt wiederum den Oberregierungsrat Heinrich Wunder mit der Anfertigung des Gutachtens. Oberregierungsrat Heinrich Wunder stellt, nachdem um das Gutachten förmlich bei dem Bundesverteidigungsministerium über das Bundesjustizministerium gebeten wurde, dieses nun am 18. Oktober 1962 fertig. Er übergibt das Gutachten in Karlsruhe persönlich an den Bundesstaatsanwalt Albin Kuhn. Vier Tage später geht das Schreiben beim Bundesjustizministerium ein, und am selben Tag beantragt die Bundesanwaltschaft beim Gerichtshof den Erlass des Durchsuchungsbefehls, welchem am 23. Oktober 1962 stattgegeben wird.
Das Kontrollwerkzeug Durchsuchungsbefehl wurde also aufbauend auf rechtlichen Grundlagen und der Umsetzung derer in die Tat durch entsprechende Amtsinhaber erfolgreich eingesetzt, um die Durchsuchung der Verlagsräume zu ermöglichen. Die Durchsuchung der Verlagsräume bildet hier ein Element der Kontrolle des Staates gegenüber dem Spiegel-Verlag. Die Aufgabe der Kontrolle der Instanz, welche hier als Kontrolleur (Bundesanwaltschaft, die dem Verdacht nachkommen muss)auftritt, konnte mit diesem Kontrollwerkzeug durchgeführt werden.