Zurzeit beschäftige ich mich im Rahmen meiner Fallstudie mit dem Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag -RStV-). Wie der Name bereits erwähnt, enthält dieser Staatsvertrag grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in Deutschland. In unserem dualen Rundfunksystem sind die öffentlich-rechtlichen sowie die privaten Rundfunkanstalten dem freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Doch zunächst zur Begriffsbestimmung.
Der Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst. Er dient der Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen und ist für die Allgemeinheit bestimmt. (RStV §2, Abs.1)
Der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist es, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. (RStV, §11, Abs.1) Dabei haben diese bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. (RStV, §11, Abs.2)
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals am 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrages. (RStV §11e, Abs.2) Für meine Fallanalyse werde ich mich auch mit diesen Berichten beschäftigen.
Beste Grüße, Shirley Ogolla
Nachdem ich deinen ersten Beitrag gelesen habe, habe ich mich sofort gefragt, wie denn dieser Rundfunkstaatsvertrag aussieht und das hast du mit diesem zweiten Beitrag bereits gut beantwortet.
Was für mich noch offen ist, ist, dass viel Berichterstattung (bei der Tagesschau und bei Tagesschau.de) aus Kommentaren besteht. Wie steht es dabei mit Objektivität und Gewährleistung einer freien Meinungsbildung? Genügt die Kennzeichnung eines solchen Inhalts als Kommentar?
Ansonsten finde ich deine Herangehensweise insgesamt sehr gut und machbar!